1. Vertragsgegenstand
Für alle dem Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Programmsysteme (Computerprogramme, Begleitmaterialien) einschl. dazu gehöriger Disketten der GGB erhält er das vertragsmäßige Nutzungsrecht. Die Einzelheiten über die Voraussetzungen zum Einsatz der Programmsysteme ergeben sich aus dem jeweiligen Begleitschreiben. Die Computerprogramme und alle zu den Programmen gelieferten Begleitmaterialien sind urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff UrhG). Die Lizenznehmer dürfen die von der GGB übernommenen Programmsysteme einschließlich etwaiger Änderungen nur für ihre eigenen Zwecke nutzen.
2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
2.1 Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
2.2 Darüber hinaus kann der Lizenznehmer eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufgewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen und mit dem der Programmdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen.
2.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherungen des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
2.4 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, darauf zu achten, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
2.5 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind bei der GGB zu beziehen.
3. Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
Der Lizenznehmer darf die Software der GGB auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Beim Wechseln der Hardware muss die Software aus der bisher verwendeten Hardware gelöscht werden.
4. Rekompilierung und Programmänderung
4.1 Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reserve-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nicht zulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei der GGB angefordert werden.
4.2 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Lizenznehmer die Beweislast. II. § 9 Abs. 3 der vorliegenden Vertragsbedingungen ist zu berücksichtigen.
4.3 Die entsprechenden Handlungen nach 4.1. und 4.2. dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis zur GGB stehen, wenn die GGB die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen will. Der GGB ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen, sowie die Namen der Dritten mitzuteilen.
4.4 Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa beim Hersteller erfragt werden können.
4.5 Urhebervermerke, Seriennummer sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
5. Nutzungsrecht, Weiterveräußerung und Weitervermietung
Der Lizenznehmer erhält das Nutzungsrecht an den gelieferten Programmsystemen auf Dauer. Die übergebene Software einschl. der Begleitmaterialien ist nur für den Lizenznehmer bestimmt und darf daher nicht auf Dauer oder auf Zeit an Dritte veräußert oder verschenkt werden.
6. Schutzgebühr
Für Neuentwicklungen und grundlegend überarbeitete Programmsysteme erhebt die GGB für die Überlassung der Lizenz- und Nutzungsrechte beim Erstversand eine Schutzgebühr.
7. Leistungsstörungen
7.1 Ist der Lizenznehmer Unternehmer, leistet die GGB für Mängel der Software zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Lizenznehmer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Lizenznehmer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.3 Unternehmer müssen der GGB offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.4 Wählt der Lizenznehmer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.5 Wählt der Lizenznehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Software beim Lizenznehmer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die GGB die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7.6 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Software, für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Software.
7.7 Ist der Lizenznehmer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Software dar.
7.8 Erhält der Lizenznehmer eine mangelhafte Installationsanleitung oder Dokumentation, ist die GGB lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Installationsanleitung oder Dokumentation verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Installationsanleitung oder Dokumentation einer ordnungsgemäßen Installation oder Gebrauchbarkeit der Software entgegensteht.
7.9 Garantien im Rechtssinn erhält der Lizenznehmer durch die GGB nicht.
8. Informationspflichten
8.1 Der Lizenznehmer ist im Falle der Weiterveräußerung der Software verpflichtet, der GGB den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen.
8.2 Sofern es sich bei der überlassenen Software um speziell an die Hardware des Lizenznehmers angepasste Software mit einem Kaufpreis von mehr als € 2.500,-- handelt, ist der Lizenznehmer auch verpflichtet, der GGB einen Hardwarewechsel schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Lizenznehmer die betreffende Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen möchte.
8.3 Der Lizenznehmer darf keinesfalls einen Kopierschutz oder eine ähnliche Schutzroutine aus dem Programmcode entfernen.
9. Untersuchungs- und Rügepflicht
9.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gelieferte Software einschl. der Begleitmaterialien innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen der GGB innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
9.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
9.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Stuttgart, im Mai 2006